Neuerungen im Strassenverkehr 2025

Der Bundesrat hat im Dezember 2024 grünes Licht für verschiedene Neuerungen im Strassenverkehr gegeben. Dem technologischen Fortschritt folgend, soll ab März 2025 automatisiertes Fahren auf Autobahnen erlaubt sein. Diese Entwicklung birgt auch Risiken für die Verkehrssicherheit.

Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm

Seit 1. Januar 2025 ist es ausdrücklich untersagt, durch Auspuffanlagen vermeidbaren Lärm, insbesondere Knallgeräusche, zu erzeugen. Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu 10'000 Franken, deren Höhe im Einzelfall vom Gericht festgelegt wird.

Automatisiertes Fahren auf Schweizer Strassen

Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, die mit einem amtlich genehmigten Autobahnpiloten ausgerüstet sind, dürfen diesen auf Autobahnfahrten ab 1. März 2025 auch verwenden. In Autos mit Systemen der Stufe 3 darf man also das Steuerrad während der Fahrt loslassen, muss aber jederzeit einsatzbereit bleiben. Das bedeutet: keine Zeitung lesen, keine Nachrichten schreiben oder Filme schauen während der Fahrt. Die Herausforderung für Fahrerinnen und Fahrer wird sein, die Aufmerksamkeit und den Überblick über das Verkehrsgeschehen trotz der Monotonie beizubehalten. Auch können Systeme leicht überschätzt werden, das Situationsbewusstsein nimmt ab.

Wie funktionieren diese neuen Systeme eigentlich? Wo liegen ihre Grenzen? Was ist zu tun, wenn diese Grenzen erreicht werden? Lenkerinnen und Lenker sollten künftig in der Lage sein, die Antworten auf diese Fragen zu kennen und in der Lage sein, entsprechend zu handeln. Die neue Rechtsgrundlage unterstellt somit Hersteller, welche ein mit einem Automatisierungssystem ausgestattetes Fahrzeug anbieten, einer Informationspflicht. Fahrer und Fahrerinnen sind ihrerseits verpflichtet, alle Anweisungen und Sicherheitsinformationen des Herstellers zu kennen und zu befolgen.

Neu dürfen auch führerlose Fahrzeuge (Stufe 5) auf dafür vorgesehenen Strecken fahren. Diese Fahrzeuge müssen von einer Zentrale aus durch einen Operator überwacht werden.

Des Weiteren können Fahrzeuge ohne die Anwesenheit eines Fahrers oder einer Fahrerin eigenständig parken, sofern dies in speziell ausgewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Parkhäusern oder Parkflächen erfolgt.

Quelle: BFU, eigene Darstellung nach SAE International: Surface vehicle recommended practice – Taxonomy and Definitions for Terms Related to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles. USA; 2018. J3016_201806
Quelle: BFU, eigene Darstellung nach SAE International: Surface vehicle recommended practice – Taxonomy and Definitions for Terms Related to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles. USA; 2018. J3016_201806

Text: Anita Brechtbühl 
Bilder: bfu, shutterstock

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