Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

 

Artikel 1

Unter dem Namen «Automobil Club der Schweiz, Sektion beider Basel», besteht mit Sitz in Basel ein Verein.

Er verfolgt diese Zwecke:

 

       a)  Förderung des Automobilwesens in den Kantonen Basel-Stadt und Landschaft und in deren näheren Umgebung.

 

       b)  Zusammenschluss aller im Sektionsgebiet wohnenden Automobilisten zur Wahrung der wirtschaftlichen,             verkehrspolitischen,                 touristischen,      sportlichen und aller weiteren mit dem Automobilismus zusammenhängenden gemeinsamen Interessen.

 

c)  Organisation von Reisen und Veranstaltungen.

 

d)  Bekämpfung der Auswüchse im Fahrverkehr.

 

e)  Pflege der Geselligkeit.

 

Der Verein kann Gesellschaften gründen, die mit dem Zwecke des Vereins übereinstimmen, oder sich an solchen beteiligen, z.B. durch Kauf von Aktien oder Anteilen. Der Verein kann Immobilien erwerben und Bauten erstellen, sofern dies dem Vereinszweck dient. Die Sektion hat Rechtspersönlichkeit gemäss Artikel 60ff. ZGB. Die Generalversammlung kann die Eintragung im Handelsregister jederzeit beschliessen.

 

II. Mitgliedschaft

 

Artikel 2

Die Sektion setzt sich zusammen aus Aktiv, Ehegatten/Partner-, Junioren-, Beurlaubten-, Ausland-, Gast-, Ehren-, Frei-, Veteranen- und Firmenmitgliedern.

Als Mitglieder können natürliche und juristi­sche Personen sowie Firmen aufgenommen werden. Alle Mitglieder der Sektion sind ohne weiteres Mitglied des Automobil Club der Schweiz.

 

Artikel 3

Als Aktivmitglieder des ACS werden Mitglieder bezeichnet, deren Mitgliedschaft nicht durch die nachstehenden Bestimmungen umschrieben ist. Mitglieder, welche dem ACS seit 50 Jahren angehören, werden zu Veteranenmitglieder ernannt. Veteranen mit 50-jähriger Clubzugehörigket, welche diesen Status vor dem 31.12.2009 erreicht haben, sind von der Bezahlung des järhlichen Mitgliederbeitrages befreit.

 

Artikel 4

Die Ehegatten von Aktivmitgliedern bzw. die diese Stelle einnehmende Person, welche im gleichen Haushalt leben, können  unter Bezahlung eines Jahresbei­trages Ehegattenmitglieder werden.Nach dem Tode des Partners werden sie in eine andere Mitgliederkategorie umgeteilt.

 

Artikel 5

Juniorenmitglieder sind Mitglieder, die das 25. Altersjahr nicht überschritten haben.

 

Juniorenmitglieder werden auf Ende des Jah­res, in welchem sie das 25. Altersjahr zu­rückgelegt haben, ohne weiteres in die Kate­gorie der Aktivmitglieder umgeteilt.

 

Artikel 6

Beurlaubte Mitglieder sind Mitglieder, welche kein eigenes Fahrzeug besitzen oder auf den Pannendienst verzichten. Sie bezahlen einen reduzierten Jahresbei­trag.

 

Auslandmitglieder sind Mitglieder, die ins Ausland umziehen und ihrer Sektion verbun­den bleiben. Bis zu einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz bezahlen sie einen reduzierten Jahresbeitrag.

 

Artikel 7

Gastmitglieder sind Mitglieder einer anderen Sektion oder eines anderen Regionalverban­des; sie bezahlen bei den Gastsektionen ei­nen reduzierten Beitrag. Stimmberechtigt sind sie nur bei der Stammsektion.

 

Artikel 8

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um das Automobilwesen oder in der Sektion besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Gene­ralversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder geniessen die Rechte eines Aktivmitgliedes und sind beitrags­frei.

 

Artikel 9

Die Sektion ist ermächtigt, aus besonderen Gründen Freimitglieder zu ernennen. Sie geniessen die Rechte eines Aktivmitgliedes und sind bei­tragsfrei.

 

Artikel 10

Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Firmen. Sie werden durch eine natürli­che Person mit einer Stimme vertreten. Die Bestimmungen der übrigen Mitgliederkatego­rien gelten nicht für Firmenmitglieder.

 

Artikel 11

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch die Einreichung einer schriftlichen Beitrittser­klärung.  Ohne Angabe von Gründen kann die Aufnahme verweigert werden. Die Mitgliedschaft gilt für ein oder mehrere Jahre ab dem Eintrittsdatum.

 

 Artikel 12

Der Austritt ist nur auf Ende des Mitglied­schaftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich eingereicht werden.

 

Artikel 13

Mitglieder, die trotz erfolgter Mahnung innerhalb vier Wochen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Vorstands­beschluss ohne weiteres von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Artikel 14

Mitglieder, die den Statuten oder den Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zuwiderhandeln oder die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Ausschliessung steht dem Betroffenen innert 14 Tagen das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

 

Artikel 15

Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgeschlossene und gestri­chene Mitglieder verlieren überdies sofort alle Mitgliederrechte. Durch Austritt, Streichung und Ausschluss wird der Anspruch der Sektion auf Erfüllung der bestehenden Ver­pflichtungen nicht berührt.

 

Artikel 16

Alle vom ACS ausgestellten Dokumente (Carnets de Passage, Schutzbriefe usw.) sind persönlich und müssen bei Beendigung der Mitglied­schaft zurückgege­ben werden. Für die Rückerstattung erfolgt keine Entschädigung.

 

III. Mitgliederbeiträge

 

Artikel 17

Die Jahresbeiträge für Aktiv-, Ehegat­ten/Partner-, Ausland-, und Beurlaubtenmit­gliedern werden von der Generalversamm­lung festgelegt. Die Beiträge für Junioren und Firmen werden von der gesamtschweizerischen Delegiertenversammlung bestimmt.

 

IV. Haftung

 

Artikel 18

Für die Verpflichtungen der Sektion haftet allein das Sektionsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Zeichnungsberechtigung

 

Artikel 19

Die Sektion wird durch Kollektivunterschrift verpflichtet. Der Arbeitsausschuss des Vorstandes bestimmt die Zeichnungsberechtigten. Für bestimmte Fälle kann der Arbeitsausschuss des Vorstandes auch einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder Angestellten der Sektion Handlungsvollmacht erteilen.

 

VI. Organe

 

Artikel 20

Die Organe der Sektion sind:

 

A. Die Generalversammlung                                D.    Die ständigen Kommissionen

 

B. Der Vorstand                                                   E.    Das Sekretariat

 

C. Der Arbeitsausschuss                                      F.    Die Kontrollstelle

 

 

A. Generalversammlung

 

Artikel 21

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt. Eine ausserordentliche Ge­neralversammlung kann jederzeit durch den Sektionsvorstand oder durch ein bei diesem schriftlich eingereichtes Gesuch von mindestens eintausend Sektionsmitgliedern einbe­rufen werden, bzw. einem Fünftel der Stimmberechtigten.

 

Artikel 22

Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt von Artikel 41 ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedem Mitglied, mit Aus­nahme der im Ausland beurlaubten Mitglieder und der Gastmitglieder, steht eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Artikel 23

Die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen werdendurch den Vorstand einberufen, der hierfür Ort, Tag und Stunde festsetzt. Die Einla­dungen erfolgen unter Angabe der Traktanden durch Publikation im Cluborgan oder durch persönliche Einladung an jedes einzelne Sektionsmitglied spätestens acht Tage vor ihrer Abhaltung.

 

Artikel 24

Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die zur Aufnahme in die Traktandenliste gelangten. Jeder Antrag, den ein Mitglied bei der Generalversammlung einzubringen wünscht, ist dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

 

Artikel 25

Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

 

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, des Kassiers und der Rechnungsrevisoren sowie die Genehmigung dieser Be­richte.

 

b)  Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren und ihrer Ersatzmänner.

 

c)  Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger ausserordentlicher Beiträge.

 

d)  Genehmigung des Budgets für das laufende Geschäftsjahr.

 

e)  Diskussion und eventuelle Abstimmung über Fragen, die auf der Traktandenliste figurieren.

 

f)   Entscheidung über Rekurse zurückgewiesener Kandidaten oder von Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind.

 

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern der Sektion.

 

h) Vornahme von Statutenänderungen.

 

i)   Beschlussfassung über Auflösung der Sektion und Liquidation des Sektionsvermögens.

 

Artikel 26

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Statutenänderungen sind zwei Drittel und für Auflösung der Sektion, unter Vorbehalt von Art. 41, drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vor­standsmitglieder erfolgt mit offenem Handmehr, falls nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangen.

 

B.  Der Vorstand

 

Artikel 27

Der Vorstand ist das vollziehende Organ der Sektion und besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Kassier und maxi­mal fünfundzwanzig weiteren Mitgliedern.

 

Artikel 28

Der Präsident und der übrige Vorstand werden jeweils auf vier Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer sofort wieder wählbar. Letzterer konstituiert sich selbst.

 

Artikel 29

Beim Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand dieses für den Rest der Amtsdauer von sich aus ersetzen. Die Wahl ist in der nächsten Generalversammlung mindestens zu ratifizieren.

 

Artikel 30

Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder auf schriftliches Gesuch von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder hin einberufen.

 

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind:

 

1.  Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung. Vollziehung der Beschlüsse derselben und Handhabung der Statuten.

 

2.  Ernennung des Arbeitsausschusses sowie Festsetzung der Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder.

 

3.  Verwaltung des Clubvermögens, wobei er ausserhalb des Budgets über das vorhandene Sektionsvermögen bis zu einer Ausgabe von CHF 20‘000 verfügen      kann. Er darf aber ohne Zustimmung der Generalversammlung keine Anleihen aufnehmen.

 

4.  Förderung des Automobilwesens durch Behandlung der die automobilistischen Interessen berührenden Fragen und Geschäfte.

 

5.  Jährliche Berichterstattung durch den Präsidenten über die Tätigkeit des Vorstandes an die Generalversammlung und Rechnungsbericht über das          verflossene Geschäftsjahr.

 

6.  Wahl der Sektionsdelegierten und ihrer Stellvertreter für die Delegiertenversammlung. Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen in das Di­rektionskomitee,             in die ständigen Kommissionen des ACS und in den Verwaltungsrat der ACS-Reisen AG.

 

7. Festsetzung der Clubveranstaltungen.

 

C. Der Arbeitsausschuss

 

Artikel 31

Der Arbeitsausschuss setzt sich aus 6 bis 9 Vorstandsmitgliedern zusammen. Seine Amtsdauer fällt mit der des Vorstandes zusammen.

 

Artikel 32

Der Arbeitsausschuss leitet im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Clubpolitik die Geschäfte. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrück­lich der Generalver­sammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.

  

Artikel 33

Der Arbeitsausschuss überwacht die Tätigkeit der Kommissionen und des Sekretariates, dessen Organisation er festlegt. Er kann ausserhalb des Budgets

Ausgaben bis zum Betrage von CHF 10‘000.– beschliessen.

 

Artikel 34

Der Arbeitsausschuss vertritt den Automobil Club der Schweiz, Sektion beider Basel, als Aktieneigentümer der ACS Reisen Basel AG mit sämtlichen statutari­schen Rechten bei der Willensbildung. Er kann damit ein oder mehrere Mitglieder des Arbeitsausschusses für einzelne Sitzungen oder auf Zeit beauftragen. Gründet der ACS Basel weitere Gesellschaften, so gilt diese Ermächtigung sinngemäss.

 

D. Ständige Kommissionen

 

Artikel 35

Zur Behandlung von wirtschaftlichen, verkehrspolitischen, touristischen, technischen und rechtlichen Fragen sowie zur Durchführung von sportlichen und ge­sellschaftlichen Veranstaltungen kann der Vorstand ständige Kommissionen ernennen, deren Präsidenten dem Vorstand angehören müssen.

 

E. Das Sekretariat

 

Artikel 36

Die Sektion unterhält ein ständiges Sekretariat. Es führt die allgemeinen Sekretariatsgeschäfte und gewährleistet die Mitgliederdienste.

 

Die Anstellung des Sekretärs, Geschäftsführers oder Direktors erfolgt durch den Arbeitsausschuss. Das Sekretariatspersonal wird durch den Sekretär, Ge­schäftsführer bzw. Direktor angestellt.

 

F. Kontrollstelle

 

Artikel 37

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern sowie aus zwei weiteren Aktivmitgliedern als Ersatzmänner. Diese werden von der Gene­ralversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Sie ist verpflichtet, die Jahresrechnung der Sektion zu prüfen und der Generalversammlung darüber schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie ist jederzeit berech­tigt, Einblick in die Rechnungsführung zu nehmen.

 

VII. Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 38

Die Sektion führt jährlich sportliche, gesellschaftliche und touristische Veranstaltungen durch.

 

Artikel 39

Das Organ der Sektion ist die offizielle Zeitschrift des ACS sowie das Cluborgan; sollte der Vorstand es für vorteilhaft oder notwendig erach­ten, so hat er das Recht, Mitteilungen auch auf andere Weise vorzunehmen.

 

Artikel 40

Die offiziellen Sektionsdelegierten in die Delegiertenversammlung des ACS und in die verschiedenen Kommissionen oder zu offiziellen Ver­anstaltungen des ACS sind für die Auslagen und Reisespesen aus der Sektionskasse zu entschädigen, so weit dies nicht durch die Zentral­kasse erfolgt. Der Vorstand ist berech­tigt, einzelne Vorstandsmitglieder für besondere Dienstleistungen zu honorieren.

 

VIII. Auflösung und Liquidation

 

Artikel 41

Die Auflösung und Liquidation der Sektion kann nur durch eine ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung und nach vorheriger Be­nachrichtigung des  Direktionskomitees beschlossen werden. In dieser Generalver­sammlung müssen mindestens zwei Drittel der gesamten Mitgliederzahl der Sektion anwesend sein; trifft dies nicht zu, so ist eine zweite Ge­neralversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl be­schlussfähig ist.

 

Artikel 42

Bei Auflösung der Sektion hat, falls die Generalversammlung nicht anders beschliesst, der Sektionsvorstand die Liquidation durchzuführen. Ein Aktivenüber­schuss sowie das Sektionsarchiv und alle übrigen Sektionsakten sind dem Direktionskomitee desACS zu übergeben

 

Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 27. April 2010 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 31. März 2008.

 

 

 

Urs Schweizer                                     Andreas Dürr

Präsident                                             Vizepräsident

 

 

 

Muttenz, 27. April 2010

 

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