In seinem Urteil 6B_740/2025 vom 11. Dezember 2025 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich mit der Anwendung der üblichen Schemata bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und strafrechtlichen Sanktionen auseinanderzusetzen. Es wurde entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) auf einem Streckenabschnitt, dessen Höchstgeschwindigkeit aus Gründen des Lärmschutzes auf 30 km/h herabgesetzt wurde, als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu qualifizieren ist.

Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil zunächst an die Grundsätze, die bei der strafrechtlichen Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten. Um festzustellen, ob eine Verkehrsregelverletzung als schwer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG einzustufen ist, ist sowohl eine objektive als auch eine subjektive Beurteilung erforderlich.
Aus objektiver Sicht setzt eine schwere Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Dies ist nicht nur bei einer konkreten Gefährdung der Fall, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, das heisst, wenn ein hohes Risiko besteht, dass es zu einer konkreten Gefährdung oder zu einer Verletzung der körperlichen Integrität Dritter kommt.
Auf subjektiver Ebene erfordert die schwere Verletzung ein skrupelloses oder grob verkehrswidriges Verhalten, also ein schweres Verschulden oder zumindest grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auf ein skrupelloses Verhalten geschlossen, sofern keine Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.
Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung klare Schwellenwerte festgelegt. So sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG unabhängig von den konkreten Umständen erfüllt bei einer Überschreitung von 25 km/h oder mehr innerorts, 30 km/h oder mehr ausserorts und 35 km/h oder mehr auf Autobahnen. Das Bundesgericht anerkennt jedoch konstant, dass in Ausnahmefällen von der Annahme eines schweren Falls abgesehen werden kann, selbst wenn diese Schwellenwerte erreicht sind.
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass der Lenker objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hatte. Es hielt jedoch fest, dass die missachtete Geschwindigkeitsbeschränkung ausschliesslich dem Lärmschutz diente und nicht – auch nicht teilweise – der Verkehrssicherheit. Es kam daher zum Schluss, dass der Lenker nicht skrupellos gehandelt hatte und seine Unaufmerksamkeit keine grobe Fahrlässigkeit darstellte, da es sich um das Übersehen einer Signalisation handelte, die ausschliesslich der Verkehrsberuhigung aus Lärmgründen dient. Zudem wurde das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung zugunsten des Lenkers berücksichtigt. Folglich verneinte das Gericht das subjektive Element von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Dieses Urteil des Bundesgerichts ist von Bedeutung, da es zeigt, dass die üblichen Schemata bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht schematisch angewendet werden dürfen, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung aus anderen Gründen als der Verkehrssicherheit erfolgt ist. Die Entscheidung ist jedoch mit Vorsicht zu interpretieren. Einerseits wurde hervorgehoben, dass der Zweck der Beschränkung durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift «Lärmschutz» klar ersichtlich war. Andererseits wurde auch das Ausmass der Überschreitung berücksichtigt. Dennoch ist die Botschaft an die Strafverfolgungsbehörden klar: Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen sind die konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen, und es ist möglich, von den üblichen Schemata abzuweichen.
Text Xavier de Haller, Präsident der ACS Sektion Vaud, Rechtsanwalt