Autounfall: Was nun?

Es kann jeden treffen ! Man verursacht mit dem Fahrzeug einen Unfall. Dabei gibt es verschiedene rechtliche Aspekte, die man nach einem Unfall beachten muss.

Die CAP als Versicherungsdienstleisterin des ACS hat bereits mehrere Fälle betreut, bei welchen sich der Fahrzeugführer nach einem Unfall nicht korrekt verhalten hat – und dafür gebüsst worden ist.

Verhaltenspflichten

Wenn man mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursacht, so schreibt das Gesetz vor, dass alle Beteiligte sofort anzuhalten und für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Zur Sicherung der Unfallstelle gehören Massnahmen wie das vorschriftsgemässe Anbringen des Pannensignals oder das Einstellen der Warnblinker.

Sind Personen verletzt, so gibt es eine sogenannte Hilfeleistungspflicht. Alle am Unfall beteiligten Personen, auch Mitfahrende, sind zur Hilfeleistung gegenüber den Verletzten verpflichtet. Bei Personenschäden sind die Beteiligten grundsätzlich verpflichtet, die Polizei zu avisieren und bei der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Von einem Beizug der Polizei kann abgesehen werden, wenn sich die Verletzungen auf kleine Schürfungen oder Prellungen beschränken und die verletzte Person den Beizug der Polizei für nicht erforderlich hält. Der Verursacher muss dem Verletzten aber Namen und Adresse angeben. Des Weiteren gilt das Verbot der Ver Ab änderung der Unfallstelle.

Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sich die Beteiligten von der Unfallstelle nicht entfernen, ausser wenn sie selbst Hilfe benötigen oder Hilfe herbeirufen möchten. Das gilt auch für die unfallverursachende Person, die in einem späteren Strafverfahren als Beschuldigte infrage kommt. Allerdings dürfen diese Personen nicht zur Aussage verpflichtet werden, da aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs sich niemand selbst belasten muss. Diese Person hat das Recht, ihre Aussage zu verweigern.

Wenn nur ein Sachschaden entstanden ist, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Das Hinterlassen einer Notiz mit Namen und Mobile- oder Telefonnummer genügt diesen Anforderungen nicht. Wenn man den Geschädigten nicht erreichen kann, so muss unverzüglich die Polizei verständigt werden, auch wenn nur ein kleiner Sachschaden entstanden ist. Leider kommt es aber auch vor, dass der Schadensverursacher einfach wegfährt – ohne den Geschädigten oder die Polizei zu kontaktieren. Aber Achtung: Heutzutage sind viele Orte videoüberwacht. So hatte die CAP einen Fall zu beurteilen, bei welchem der Schädiger anhand einer Videoaufnahme überführt werden konnte.

Die Benachrichtigung der Polizei zur Feststellung des Sachverhaltes bei reinen Sachschäden ist nicht zwingend, wenn die geschädigte Person beim Unfall anwesend war. Oftmals können der Schadensverursacher und die Geschädigte die Schuldfrage und das weitere Vorgehen miteinander klären, ohne dass die Polizei beigezogen werden muss.

Folgen bei Verletzung der Verhaltenspflichten

Das pflichtwidrige Verhalten nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden, also die Nichteinhaltung der obgenannten Verhaltenspflichten wie zum Beispiel Fahrerflucht, ist eine Übertretung, welche mit einer Busse ohne Eintrag im Strafregister bestraft wird. Wenn der Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen tötet oder verletzt und danach die Flucht ergreift, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe inklusive Eintrag im Strafregister bestraft. Hinzu kommt die Bestrafung wegen der Verkehrsregelverletzung, welche zum eigentlichen Unfall geführt hat.

Je nach Ausgangslage droht bei einem pflichtwidrigen Verhalten der weitere Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Demnach macht sich derjenige schuldig, der alkoholisiert einen Unfall verursacht und danach in der Absicht weiter fährt , um damit den Alkoholpegel zu beeinflussen und/oder eine allfällige Messung ungenau zu machen, oder gar behaupten zu können, er habe vor dem Unfall nichts getrunken und sein hoher Pegel sei nur wegen dem Alkoholkonsum nach dem Unfall zustande gekommen (sogenannter Nachtrunk). Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe inklusive Eintrag im Strafregister bestraft. Hinzu kommt die Bestrafung, dass man alkoholisiert ein Motorfahrzeug gelenkt hat.

Des Weiteren drohen als administrative Konsequenzen eine Verwarnung oder ein Entzug des Führerausweis sowie im Falle eines Nachtrunks die Verpflichtung zu einer Fahreignungsüberprüfung oder sich regelmässig einem Alkohol-/Drogentest zu unterziehen.

Sollten Sie einmal in einen Unfall verwickelt sein, denken Sie an die genannten Verhaltenspflichten!

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