Kreuzen von anderen Fahrzeugen

Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird. 

Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor anderen Fahrzeugen, schwere Motor­fahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet.

Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle.

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