Lichtpflicht für E-Bikes (ab 1. April 2022)

Alle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h (sogenannt «langsame E-Bikes») und mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h (sogenannt «schnelle E-Bikes») müssen ab 01. April 2022 auch am Tag mit Licht unterwegs sein. Die Lichtpflicht ist erfüllt, wenn bei guten Sichtverhältnissen vorne ein weisses ruhendes Licht eingeschaltet ist (analog zu den Tagfahrlichtern bei PW, LKW, Motorrädern usw.).

Bei schlechten Sichtbedingungen, Dunkelheit oder Dämmerung brauchen die E-Bikes ein ruhendes weisses Vorder- und ein ruhendes rotes Rücklicht. 

Die Lichter müssen fest am E-Bike angebracht sein. Bei den langsamen E-Bikes gelten auch Lichter mit Klickverschluss. 
Hingegen bei den schnellen E-Bikes eine typengenehmigte (z.B. K-Homologationsmarke, UNECE-Kennzeichnung, ABG-Prüfzeichen) Motorfahrradbeleuchtung angebracht werden muss. 

Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. (Auch auf Waldwegen oder Bike-Trail) 

Diese Webseite verwendet Cookies.  Datenschutzerklärung