Sichtbeeinträchtigung beim Autofahren

Das Strassenverkehrsgesetz sagt: Der Führer oder die Führerin muss bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius, die Fahrbahn frei überblicken können. Damit ist klar, dass nichts am Rückspiegel befestigt werden darf, auch keine Masken oder Maskottchen. Das Gleiche gilt für temporär montierte Navis an der Frontscheibe. Autobahnvignetten müssen entweder hinter dem Spiegel oder unten an der Seite ausserhalb des Sichtfeldes aufgeklebt werden. Die Bussen für einen Verstoss können durchaus 200 und mehr Franken betragen.

Diese Webseite verwendet Cookies.  Datenschutzerklärung