Verkehrsvorlagen der Sondersession 2025
Nationalrat
25.3003
n Mo. KVF-N. Auch Navigationssysteme müssen einen Beitrag für die Sicherheit
leisten
Der
ACS lehnt diese Motion mit folgender Begründung ab:
- Die Betreiber von Kantons- und Gemeindestrassen können bei Stau schon
heute temporäre Fahrverbote anordnen. Wenn sie diese in Echtzeit publizieren,
werden sie in den Navigationssystemen entsprechend angezeigt. Deshalb erachtet
der ACS es nicht als notwendig, dass eine gesetzliche Pflicht für die Betreiber
von Navigationsgeräten eingeführt wird, welche verpflichtet, angeordnete
Strassensperrungen anzuzeigen und den Verkehr entsprechend umzuleiten.
- Zudem ist es aufgrund des Territorialprinzips nicht möglich, ausländische
Navigationsbetreiber mit einer gesetzlichen Regelung dazu zu verpflichten.
- Gleichzeitig würde eine solche gesetzliche Regelung bedingen, dass
gleichzeitig eine Aktualisierungspflicht für Navigationssysteme eingeführt würde.
Eine solche würde aber beispielsweise dem
sogenannten «Wiener Übereinkommen» (Übereinkommen über den Strassenverkehr vom
8. November 1968; SR 0.741.10) widersprechen.
25.3004 n Mo. KVF-N.
Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements
auf den Nord-Süd-Achsen
Der ACS lehnt diese Motion mit folgender Begründung ab:
- Durchgangsstrassen dienen dazu, dass der
Verkehrsfluss sowie die Erreichbarkeit aller Schweizer Regionen sichergestellt sind.
Im Strassenverkehrsgesetz ist geregelt, dass Durchgangsstrassen, die parallel
zu den Nationalstrassen verlaufen als alternative Route dienen sollen, wenn es
auf den Autobahnen zu Staus oder sonstigen Störungen kommt.
- Zudem können die Kantone in Absprache mit dem
Bund bereits heute örtliche Verkehrsregelungen zu den Durchgangsstrassen
treffen. Diese Regelungen müssen allerdings überregionalen Interessen
entsprechen.
- In diesem Zusammenhang möchten wir
hervorheben, dass sich der Bund mit Mitteln aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr
an den kantonalen Kosten für die Hauptstrassen beteiligt.
- Eine spezifische Regelung für die
Nord-Süd-Achse wäre zudem ungerecht, da nicht nur diese Achse von
Ausweichverkehr betroffen ist, sondern ebenfalls die Gemeinden und
Agglomerationen im Mittelland und dies täglich.
24.4303 n Po. Imark.
Pannenstreifenumnutzungen mit vereinfachten Verfahren ermöglichen
Der
ACS befürwortet dieses Postulat mit folgender Begründung und unter
folgendem Vorbehalt:
- Vereinfachte Verfahren für die Umnutzung von Pannenstreifen
sind ein probates Mittel, damit eine rasche und vereinfachte Beseitigung von
Engpässen möglich ist. Nach dem Nein zur Engpassbeseitigung auf den
Nationalstrassen, ist eine solche Regelung dringlicher denn je, um der
Staubildung flexibel, rasch und effizient entgegenzutreten.
- Bei Verkehrsüberlastung an neuralgischen
Punkten verzögert der heutige Missbrauch der Beschwerdemöglichkeiten einfache
Lösungen wie Pannenstreifenumnutzungen um Jahre.
23.3517
n Po. (Regazzi) Fonio. Gotthardtunnel. Eigene
Fahrspur für Fahrzeuge mit Tessiner und Urner Kennzeichen
Der ACS lehnt dieses Postulat mit folgender Begründung ab:
23.3715 n Po. Farinelli.
Obligatorische Autobahnvignette für Fahrten durch die Schweiz
Der ACS lehnt dieses Postulat mit folgender Begründung ab:
- Die Ausweitung des Vignettenobligatoriums auf
die Alpenpässe und andere Transitrouten käme einem Roadpricing gleich, welches
der ACS kategorisch ablehnt.
- Ausserdem lehnen wir eine Erhöhung der
Gebühren für die Autobahnvignette ab. Das Schweizer Stimmvolk hat sich 2014
klar dagegen ausgesprochen. Zudem könnten höhere Kosten das vom Postulanten
befürchtete Ausweichen vom nationalen auf das kantonale Strassennetz fördern,
vor allem bei ausländischen Verkehrsteilnehmenden, welche die Schweiz pro Jahr
nur wenige Male passieren.
23.3711 n Mo.
(Pasquier-Eichenberger) Töngi. Für ein Verbot von SUV und Geländewagen
Der ACS lehnt diese Motion mit folgender Begründung ab:
- Ein staatlicher Eingriff in die Wahl des
Autotyps kommt für uns nicht in Frage. Autofahrende sollen auch weiterhin selbst
entscheiden können, welches Auto sie fahren möchten.
- Zudem müssen SUVs gemäss Gesetz über dieselben
automatisierten Fahrsysteme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit verfügen wie
alle anderen Fahrzeuge auch.
23.3610 n Mo. Gredig.
Variable Maut für den Nord-Süd-Transit und flankierende Massnahmen für andere
alpenquerende Übergänge Zu/ad: 23.3611 n, 23.3612 n
Der ACS lehnt diese Motion mit folgender Begründung ab:
- Diverse Beispiele im Ausland, allen voran die
Stadt London, haben gezeigt, dass Mautgebühren sich als Instrument zur
Steuerung des Verkehrsmanagements nicht eignen.
- Eine Mautgebühr für die Befahrung des
Gotthardtunnels entspricht einem Roadpricing, welches wir kategorisch ablehnen.