Die Ferien sind geplant, die Koffer gepackt und die Vorfreude gross. Umso ärgerlicher ist es, wenn am Flughafen plötzlich eine Verspätung oder gar eine Annullierung des Fluges bekannt gegeben wird. Hier erfahren Sie, welche Rechte Ihnen zustehen.

Diese Verordnung schützt Passagiere bei Flugannullierungen, erheblichen Verspätungen und Nichtbeförderungen, beispielsweise aufgrund einer Überbuchung.
Sie gilt grundsätzlich für:
Nicht erfasst sind Flüge aus Drittstaaten in die EU, den EWR oder die Schweiz, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz ausserhalb Europas hat. Ebenfalls nicht erfasst sind Flüge zwischen zwei Drittstaaten.
Auch wenn in der Schweiz Rechtsprechung besteht, wonach die Fluggastrechteverordnung auf Flüge von der Schweiz in Drittstaaten keine Anwendung findet, wenn diese von einer schweizerischen Fluggesellschaft durchgeführt werden, kann die Durchsetzung entsprechender Ansprüche im Einzelfall dennoch erfolgreich sein.
Insbesondere stehen den Reisenden folgende Betreuungsleistungen zu:
Zusätzlich können Reisende Anspruch auf eine pauschale Entschädigung haben. Diese beträgt je nach Flugdistanz:
Die Fluggastrechteverordnung erwähnt lediglich Entschädigungen für Annullierungen und Nichtbeförderungen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass Passagiere bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben können.
In der Schweiz gilt diese Rechtsprechung allerdings nicht. Entsprechend lehnen die meisten Fluggesellschaften, darunter auch Swiss, Entschädigungsforderungen wegen Verspätungen grundsätzlich ab.
Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Störung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, wie zum Beispiel schwere Unwetter oder politische Unruhen. Die Betreuungsleistungen bleiben jedoch grundsätzlich bestehen.
Ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar, richten sich die Ansprüche nach dem jeweiligen nationalen oder internationalen Recht. Der Umfang des Schutzes kann von Land zu Land erheblich variieren. Insbesondere besteht ausserhalb der Verordnung oftmals kein Anspruch auf die bekannten pauschalen Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro.
Text CAP