Flug annulliert oder verspätet? – Was sind meine Rechte?

Die Ferien sind geplant, die Koffer gepackt und die Vorfreude gross. Umso ärgerlicher ist es, wenn am Flughafen plötzlich eine Verspätung oder gar eine Annullierung des Fluges bekannt gegeben wird. Hier erfahren Sie, welche Rechte Ihnen zustehen.

Ratgeber

Die Europäische Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004)

Diese Verordnung schützt Passagiere bei Flugannullierungen, erheblichen Verspätungen und Nichtbeförderungen, beispielsweise aufgrund einer Überbuchung.

Sie gilt grundsätzlich für:

  • Flüge, die in der EU, im EWR oder in der Schweiz starten, unabhängig von der Fluggesellschaft;
  • Flüge aus einem Drittstaat in die EU, den EWR oder die Schweiz, sofern diese von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.

Nicht erfasst sind Flüge aus Drittstaaten in die EU, den EWR oder die Schweiz, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz ausserhalb Europas hat. Ebenfalls nicht erfasst sind Flüge zwischen zwei Drittstaaten.

Auch wenn in der Schweiz Rechtsprechung besteht, wonach die Fluggastrechteverordnung auf Flüge von der Schweiz in Drittstaaten keine Anwendung findet, wenn diese von einer schweizerischen Fluggesellschaft durchgeführt werden, kann die Durchsetzung entsprechender Ansprüche im Einzelfall dennoch erfolgreich sein.

Welche Ansprüche haben Passagiere?

Insbesondere stehen den Reisenden folgende Betreuungsleistungen zu:

  • Mahlzeiten und Getränke,
  • Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon oder E-Mail),
  • Hotelübernachtung inklusive Transfer, falls erforderlich.

Zusätzlich können Reisende Anspruch auf eine pauschale Entschädigung haben. Diese beträgt je nach Flugdistanz:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1'500 km,
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1'500 km und 3'500 km,
  • 600 Euro bei Flügen über 3'500 km.

Sonderfall: Flugverspätung

Die Fluggastrechteverordnung erwähnt lediglich Entschädigungen für Annullierungen und Nichtbeförderungen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass Passagiere bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben können.

In der Schweiz gilt diese Rechtsprechung allerdings nicht. Entsprechend lehnen die meisten Fluggesellschaften, darunter auch Swiss, Entschädigungsforderungen wegen Verspätungen grundsätzlich ab.

Wann entfällt die Entschädigung?

Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Störung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, wie zum Beispiel schwere Unwetter oder politische Unruhen. Die Betreuungsleistungen bleiben jedoch grundsätzlich bestehen.

Ansprüche ausserhalb der EU-Fluggastrechteverordnung

Ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar, richten sich die Ansprüche nach dem jeweiligen nationalen oder internationalen Recht. Der Umfang des Schutzes kann von Land zu Land erheblich variieren. Insbesondere besteht ausserhalb der Verordnung oftmals kein Anspruch auf die bekannten pauschalen Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro.

Text  CAP

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