Wer in der Schweiz erstmals den Führerausweis der Kategorie
B erwirbt, erhält diesen zunächst auf Probe – für die Dauer von drei Jahren
gemäss Art. 15a Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz). In dieser Zeit
unterliegen sogenannte Neulenkerinnen und
-lenker besonders strengen Regeln.
Selbst geringfügige Verstösse können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.
Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und strikt
einzuhalten.
Der Führerausweis auf Probe ist keine «Testphase», sondern eine gesetzlich geregelte Bewährungszeit. Während dieser Probezeit überprüft die Behörde, ob die fahrende Person dauerhaft zum Führen von Motorfahrzeugen geeignet ist. Gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG wird die Probezeit verlängert, wenn in dieser Zeit eine mittelschwere oder noch schwerere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG begangen wird (z. B. Verursachung einer Kollision oder Fahren im fahrunfähigen Zustand).
Bei einem zweiten gleichermassen schweren Verstoss wird der Führerausweis in der Regel annulliert (Art. 16c Abs. 2 SVG); es muss die ganze Führerprüfung wiederholt werden, wobei eine erneute Erteilung frühestens nach einem Jahr und zusätzlicher verkehrspsychologischer Abklärung (VPA) erfolgen kann. Nur wer die Probezeit ohne schwerwiegende Verstösse durchläuft, erhält im Anschluss den unbefristeten Führerausweis (Art. 15a Abs. 4 SVG).
Für Neulenkerinnen und Neulenker gilt ein absolutes Alkoholverbot: Bereits ein Blutalkoholwert von 0,1 ‰ stellt eine Widerhandlung gegen Art. 2a Abs. 2 lit. b VRV (Verkehrsregelnverordnung) dar. Eine solche Zuwiderhandlung führt zu einer Probezeitverlängerung und kann im Wiederholungsfall zur Aberkennung des Führerausweises führen.
Der Konsum von Drogen hat noch schwerwiegendere Folgen. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StrVG ist das Fahren unter Drogeneinfluss eine Straftat. Bei einer positiven Kontrolle kann dies folgende Konsequenzen haben:
Das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung gilt als ablenkende Vornahme einer Verrichtung und kann - insbesondere bei einer konkreten Gefährdung mit Unfallverursachung – rechtlich durchaus als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden (Art. 90 Abs. 2 SVG). Für Neulenkerinnen und Neulenker gilt daher, kein Griff und keine Manipulationen am Handy während der Fahrt, Nutzung nur über eine zugelassene Freisprechanlage. Im Falle eines Unfalls kann der Führerausweis auf Probe sofort entzogen werden.
Wer die Geschwindigkeitsbegrenzung im Stadtgebiet erheblich überschreitet – z. B. mit 100 km/h fährt, wo 50 km/h erlaubt sind – begeht gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ein sogenanntes "Raserdelikt". Die Mindeststrafen sind:
Für Neulenker bedeutet dies eine definitive Annullierung des Ausweises und eine Wiedererteilung nur nach umfassender Abklärung.
Alle Neulenkerinnen und Neulenker müssen innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Ausweises auf Probe einen Weiterausbildungskurs (WAB-Kurs) absolvieren (Art. 27 VZV – Verkehrszulassungsverordnung). Versäumt man den Kurs, wird der Führerausweis administrativ entzogen, auch wenn kein Verkehrsdelikt begangen wurde. Daher sollte man den Kurs frühzeitig buchen und besuchen.
Auch leichte Widerhandlungen (z. B. Kurvenschneiden, Rollstopp, Vortrittsmissachtung ohne Gefährdung, leichtes Überschreiten der Geschwindigkeit) können in der Probezeit als Verwarnung eingetragen werden. Mehrfache kleinere Delikte summieren sich und führen möglicherweise zum Entzug des Führerausweises (Art. 16a SVG).
Wer mit einem Lernfahrausweis fährt, muss von einer qualifizierten Person begleitet werden. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StrG muss die Begleitperson:
Die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen kann strafrechtliche und administrative Folgen haben.
Die Probezeit dient nicht der Schikane, sondern der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Wer die Regeln beachtet, schützt sich selbst, seine Mitmenschen und den eigenen Führerausweis.
Merke:
✅ Kein Alkohol oder Drogen am
Steuer
✅
Kein Handy ohne Freisprecheinrichtung
✅
Tempolimits einhalten
✅
WAB-Kurs fristgerecht absolvieren
✅
Tuning nur legal mit amtlicher Abnahme
Text CAP / Bilder zVg