Bei einem Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz (nachfolgend: SVG) kann Ihr Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht entweder als einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder als grobe Verletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) eingestuft werden.

Die einfache Verletzung umfasst Fälle, in denen ein leichtes oder mittelschweres Verschulden vorliegt. Eine einfache Verletzung führt zur Verhängung einer Busse und wird als Übertretung behandelt. Je nach Höhe der Busse kann der Fall ausschliesslich im Ordnungsbussenverfahren (gemäss Ordnungsbussengesetz, OBG) erledigt werden. Fällt die Übertretung nicht unter das Ordnungsbussenverfahren, liegt die Zuständigkeit für die Sanktion in der Regel bei einer Verwaltungsbehörde, häufig beim Strassenverkehrsamt des betreffenden Kantons.
Die grobe Verletzung umfasst Fälle, in denen dem Fahrzeuglenker ein schweres Verschulden vorgeworfen wird. Bei einer groben Verletzung liegt ein Vergehen vor, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vorbehaltlich des sogenannten «Raserdelikts») oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Bei schwerem Verschulden erfolgt zwingend eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus kann dies zu einem Eintrag im Strafregister führen. Die in der Praxis durchaus häufig vorkommende grobe Verletzung ist daher keinesfalls zu unterschätzen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine grobe Verletzung des SVG häufig durch einen Strafbefehl geahndet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ein «vereinfachtes Urteil», das von der Staatsanwaltschaft selbst in Fällen erlassen wird, in denen keine Strafe von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu erwarten ist. Ein solcher Strafbefehl stellt dennoch ein «Urteil» dar.
Genau hier liegt der zentrale Punkt dieses Artikels: Ein Strafbefehl muss unbedingt mit der nötigen Aufmerksamkeit behandelt werden. Häufig wird ein solcher Strafbefehl erlassen, ohne dass die betroffene Person zuvor von der Staatsanwaltschaft angehört wurde. Mit anderen Worten: Man ist nicht mit einem umfangreichen Strafverfahren konfrontiert und wird auch nicht zwingend von der Staatsanwaltschaft vorgeladen. Zu gegebener Zeit erhält man lediglich ein Dokument – den Strafbefehl –, das manchmal sehr kurz gehalten ist und den Eindruck vermitteln kann, die Angelegenheit sei nicht besonders schwerwiegend oder es handle sich lediglich um eine gewöhnliche Verkehrsbusse. Dies ist jedoch leider ein Irrtum.
Wie bereits erwähnt, ist der Strafbefehl einem Urteil gleichgestellt, und wenn ein Strafbefehl erlassen wird, liegt häufig eine grobe Verletzung des SVG zugrunde. Wie jedes Urteil wird auch ein Strafbefehl zu gegebener Zeit rechtskräftig und vollstreckbar. Gemäss der Strafprozessordnung kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen nach seiner Zustellung Einsprache erhoben werden. Genau hier ist besondere Vorsicht geboten: Wird innerhalb dieser 10 Tage keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.
Mit anderen Worten: Die Entscheidung ist endgültig und vollstreckbar. Besondere Wachsamkeit ist deshalb erforderlich, zumal die Frist von 10 Tagen sehr kurz ist. Zudem ist zu beachten, dass es sich um eine gesetzliche und zwingende Frist handelt und nicht lediglich um eine Ordnungsfrist. Es ist daher falsch anzunehmen, man könne Einsprache erheben, «wann immer man möchte». Nach Ablauf der zehntägigen Frist ist die Verurteilung rechtskräftig.
Bei einer groben Verletzung des SVG sollte daher der Posteingang sorgfältig überwacht und die zehntägige Einsprachefrist unbedingt beachtet werden. Selbstverständlich muss keine Einsprache erhoben werden, wenn man die Verurteilung akzeptiert. Bestehen jedoch Einwände oder Gründe, die gegen die Verurteilung vorgebracht werden sollen, muss Einsprache erhoben werden – und zwar innerhalb der Frist von 10 Tagen! Danach besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, auf die Angelegenheit zurückzukommen (abgesehen von sehr besonderen und aussergewöhnlichen Fällen, in denen eine Revision oder ein Rechtsmittel wegen Nichtigkeit möglich ist).
Zur Veranschaulichung ein Beispiel aus der Praxis: Eine Fahrzeughalterin hatte ihren Sportwagen einem Unternehmen überlassen, damit dieser gelegentlich an Dritte vermietet werden konnte. An einem Wochenende beging ein Fahrer, der es mit den Verkehrsregeln offensichtlich nicht besonders genau nahm und das Fahrzeug gemietet hatte, zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, die als grobe Verletzungen eingestuft wurden. Die Fahrzeughalterin unterschätzte die verfahrensrechtlichen Auswirkungen des Falls und ging davon aus, dass sie keinesfalls verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb nahm sie die Einsprachefrist gegen den ihr zugestellten Strafbefehl nicht ernst genug.
Sie setzte sich zwar gegen die Verurteilung zur Wehr, jedoch erst rund vier Wochen nach Erhalt des Strafbefehls. Ihre Einsprache war damit eindeutig verspätet. Anhand von Fotomaterial liess sich belegen, dass diese Fahrzeughalterin bei den beiden Radarkontrollen keineswegs am Steuer sass. Dennoch wurde sie verurteilt. Der tatsächlich verantwortliche Fahrer, dessen Verhalten durchaus als delinquent bezeichnet werden kann, wurde strafrechtlich nicht belangt.
Bleiben Sie daher aufmerksam und holen Sie bei Bedarf rechtlichen Rat ein!
Text Johann Fumeaux, Rechtsanwalt, Präsident ACS Valais