Fahreignung im Alter

Ein besonderes Augenmerk im Strassenverkehr gilt Senioren, d.h. über 65-jährige Personen, da sie besonders gefährdet und verletzlich sind. Zahlreiche Statistiken belegen, dass Senioren öfters tödlich verunfallen oder sich schwer verletzen als andere Altersgruppen. Gewisse Fahrfertigkeiten nehmen im Alter unweigerlich ab.

Motorfahrzeugführer müssen gemäss Gesetz über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen sowie fahrfähig sein. Die Fahreignung umfasst die allgemeinen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr, die generell und zeitlich unbeschränkt vorliegen müssen. Einer blinden Person fehlt beispielsweise die Fahreignung. Dagegen ist die Fahrfähigkeit immer eine Momentaufnahme und kann zeitweise eingeschränkt sein. Einer Person mit gebrochenem Bein im Gips fehlt z.B. vorübergehend die Fahrfähigkeit. Die Fahrkompetenz umfasst die Regelkenntnis und die technischen Fähigkeiten, ein Fahrzeug führen zu können.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ordnet die kantonale Behörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt, eine Fahreignungsuntersuchung an, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand (FIAZ) oder auch auf Meldung eines Arztes bei der Behörde (vgl. Art. 15d SVG). Vorliegend wird näher auf die Fahreignungsabklärung von älteren Personen eingegangen.

Fahrzeuglenker ab dem vollendeten 75. Altersjahr sind gesetzlich verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das Intervall kann bei unklarem Gesundheitszustand verkürzt werden. Bis vor einigen Jahren lag diese Grenze noch beim 70. Altersjahr.

Die für den Untersuch zuständigen Ärzte müssen bezüglich Aus- und Weiterbildung konkrete Vorgaben erfüllen, damit sie von der kantonalen Behörde als Vertrauensarzt anerkannt werden. Dabei wird zwischen verschiedenen Anerkennungsstufen differenziert, mit denen unterschiedliche Kompetenzen der Ärzte einhergehen.

Die medizinischen Mindestanforderungen sind detailliert in Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) geregelt. Untersucht wird das Seh- und Hörvermögen, psychische Störungen, organisch bedingte Hirnleistungsstörungen, neurologische Erkrankungen, Herz- Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen, Krankheiten der Atem- und Bauchorgane sowie Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, die sich auf das sichere Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.

Bei fraglicher Fahrkompetenz oder Fahreignung kann eine Kontrollfahrt angeordnet werden. Wird die Fahrkompetenz geprüft, begleitet ein Verkehrsexperte oder eine Verkehrsexpertin die Fahrt und prüft beispielsweise die korrekte Fahrzeugbedienung, die Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Wahrnehmung und Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und frühzeitige Erkennung von Gefahren. Wird die Fahreignung geprüft, begleitet neben einem Verkehrsexperten ein Arzt die Fahrt. Dieser entscheidet danach über die Fahreignung. Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt entzieht das kantonale Strassenverkehrsamt den Führerausweis. Bei unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Kontrollfahrt als nicht bestanden und man kann sie nicht wiederholen (Art. 29 VZV).

Erfüllt der Proband die genannten Mindestanforderungen auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig, kann der Führerausweis auch beschränkt anstatt gleich vollständig entzogen werden. Eine solche Beschränkung kann örtlicher oder zeitlicher Art sein oder sich auf bestimmte Strassentypen, bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste Fahrzeuge beziehen (vgl. Art. 34 VZV).

Jede und jeder kann sich auch früher jederzeit selbst beurteilen. Um die eigene Fahrtauglichkeit zu prüfen, können Sie den Fahrsicherheitscheck der BFU machen (bfu - FahrsicherheitsCheck: Startseite).

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