Die Gesetzesumgehung und ihre Konsequenzen

Wie schnell passiert ein Unfall! Ausser den direkten Folgen, die ein Unfall haben kann (Immobilisierung des Fahrzeugs, Schäden usw.), ist sich der Automobilist oft nicht bewusst, dass sich ihm schnell einmal weitere Fragen und Probleme stellen werden. In der Tat scheint es offensichtlich zu sein, dass die Polizei den Autofahrer im Laufe der normalen Aufnahme des Unfallgeschehens einer allgemeinen Polizeikontrolle und einem Alkoholtest unterzieht. Wer sich einer solchen Untersuchungsmassnahme widersetzt, verstösst gegen das Strafrecht. Die Behinderung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wie Alkohol-, Blut- oder Urintests (Art. 91a SVG), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Das Vergehen kann eine einfache Weigerung sein, die Fahrunfähigkeit nachweisen zu lassen, unabhängig davon, ob der Fahrer tatsächlich betrunken war oder nicht! Die gesetzliche Anordnung ist aber nicht nur auf diesen Umstand beschränkt: Um zu vermeiden, dass der Fahrer, der sich der Kontrolle entzieht, besser behandelt wird als derjenige, der sich den Kontrollen stellt, bestraft Artikel 91a SVG auch den Autofahrer, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzieht und somit einer Kontrolle entgeht, welcher er sich stellen sollte.

Zwei konstituierende Elemente müssen dabei erfüllt sein:
Erstens ist der Lenker verpflichtet, bei einem Unfall die Polizei zu informieren, ansonsten verletzt er eine andere Vorschrift zur Feststellung seiner Identität und zur Abklärung des Sachverhalts. Es handelt sich hier um die Pflichten bei einem Unfallgeschehen im Sinne von Art. 51 SVG. Selbstverständlich ist die Meldepflicht an die Polizei zwingend, wenn Verletzte vorhanden sind. Sie besteht aber auch, wenn nur materielle Schäden verursacht wurden. In diesem Fall muss der Lenker sofort mit dem Geschädigten Kontakt aufnehmen, sofern sich dieser nicht schon vor Ort befindet. Wenn also der Automobilist alleine ein anderes Fahrzeug, ein Verkehrsschild oder einen Laternenpfahl im öffentlichen Bereich beschädigt, muss er den Besitzer oder die betreffende Behörde unverzüglich darüber informieren. Falls dies nicht möglich ist, muss er sofort die Polizei benachrichtigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Lenker einen Fehler begangen hat oder nicht. Es genügt, wenn dieser – auch indirekt – in den Unfall  verwickelt ist. In diesem Sinne ist der Geschädigte eine involvierte Person. Es muss beachtet werden, dass es nicht genügt, einfach eine Visitenkarte unter den Scheibenwischer zu klemmen. Der Hinweis muss sicherstellen, dass die Identität des Lenkers festgestellt werden kann, er muss aber auch die Art und den Umfang des entstandenen Schadens aufführen.

Die Anordnung, sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen, muss unter den gegebenen Umständen objektiv als höchst begründet erscheinen. Der Zeitplan des Lenkers vor dem Unfall ist somit entscheidend. Eine Untersuchungsmassnahme ist höchst begründet, wenn ein Lenker um 03.oo Uhr morgens eine Bar verlässt und anschliessend alleine einen Unfall mit materiellem Schaden verursacht. Die Begründung ist nicht gegeben, wenn sich der Unfall auf einer verschneiten oder vereisten Strasse ereignet, auch nicht um 01.00 Uhr morgens. Die Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit ist dann höchst begründet, wenn der Lenker, der einen Unfall verursacht hat und dann seinem Wohnsitz bis zum nächsten Tag fernbleibt, obwohl er bereits eine Vorgeschichte mit Trunkenheit oder Drogenkonsum aufweist.

Es ist zu beachten, dass auch die Beihilfe zum Verlassen des Unfallortes durch den Fahrer eines Motorfahrzeugs, in voller Kenntnis der Sachlage, als Mittäterschaft strafbar ist.

Diese Webseite verwendet Cookies.  Datenschutzerklärung