Wir möchten hier ein besonderes Thema behandeln, nämlich jenes der Veruntreuung, die im Rahmen eines im Automobilbereich weit verbreiteten Vertrags auftreten kann, konkret des Leasingvertrags. Da die Veruntreuung gemäss der Definition des Strafgesetzbuches (Art. 10 StGB) zu den Verbrechen zählt und von Amtes wegen verfolgt wird (ausser bei Veruntreuung zum Nachteil von Angehörigen oder Familienmitgliedern) und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist, kann diese Frage von erheblicher Bedeutung sein.
Zunächst folgt eine kurze Erinnerung an die wesentlichen Elemente des Leasingvertrags sowie an die Rechte und Pflichten der Parteien.
Der Leasingvertrag, auch Kredit-Leasing genannt, ist ein Vertrag, durch den eine Person einer anderen für eine bestimmte Dauer den Gebrauch und die Nutzung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache überlässt, welche zuvor bei einem Dritten erworben wurde, gegen Zahlung periodischer Leasingraten.
Am Leasingvertrag sind drei Parteien beteiligt: Erstens der Leasinggeber (Leasinggesellschaft), der das Fahrzeug von einem Drittlieferanten erwirbt und es anschliessend einer zweiten Person, dem Leasingnehmer, zur Verfügung stellt. Der Leasingnehmer ist die Person (Fahrzeughalter im tatsächlichen Sinn), die das Fahrzeug gegen Zahlung einer periodischen Leasingrate nutzen darf, welche an den Leasinggeber zu entrichten ist. Drittens gibt es den Drittlieferanten (Autohändler), der das Eigentum an der Sache gegen Zahlung des Kaufpreises, den er vom Leasinggeber erhält, auf diesen überträgt.
In einer solchen Konstellation ist daran zu erinnern, dass die Hauptpflicht des Leasingnehmers in der Zahlung der Leasingraten besteht. Darüber hinaus besteht eine Unterhaltspflicht, wonach der Leasingnehmer den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs zu erhalten hat. Dies setzt insbesondere voraus, dass er das Fahrzeug seinem Zweck entsprechend nutzt und jeden übermässigen Gebrauch vermeidet. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer verpflichtet ist, das Fahrzeug der Leasinggesellschaft zurückzugeben.
Was das Eigentum an der Sache, konkret am Fahrzeug, betrifft, ist hervorzuheben, dass dieses während der gesamten Vertragsdauer beim Leasinggeber verbleibt.
Nach dieser Klarstellung stellt sich die Frage, weshalb und auf welche Weise es im Rahmen eines solchen Vertrags zu einer Veruntreuung durch den Leasingnehmer kommen kann. In der Praxis kommt es regelmässig vor, dass der Leasingnehmer aus dem einen oder anderen Grund in Zahlungsverzug gerät. Zur Erinnerung: Die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten ist zentraler Bestandteil des Vertrags. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Leasinggeber berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht stützt sich auf das Obligationenrecht (oder das Bundesgesetz über den Konsumkredit), ist jedoch häufig ausdrücklich im Vertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggesellschaft vorgesehen.
Das Fahrzeug, welches im Eigentum des Leasinggebers steht, dessen Gebrauch jedoch dem Leasingnehmer überlassen wird, gilt als anvertraute Sache (woraus sich der Tatbestand der Veruntreuung ergibt). Nach Beendigung des Leasingvertrags ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug an einem von der Leasinggesellschaft bezeichneten Ort zurückzugeben. Gerade bei der unterlassenen Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsauflösung und bei der fortgesetzten widerrechtlichen Nutzung entsteht in den meisten Fällen der Tatbestand der Veruntreuung.
Tatsächlich kommt es vor, dass der Leasingnehmer trotz ausstehender Zahlungen und entgegen seinen vertraglichen Pflichten beschliesst, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Dabei ist zu beachten, dass es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr lediglich um zivil- oder finanzrechtliche Aspekte geht, sondern um strafrechtliche Konsequenzen. Die Nichtzahlung der Leasingraten führt zur Vertragsauflösung und begründet die Pflicht zur Rückgabe einer anvertrauten Sache. Wird diese Sache nicht zurückgegeben, erstattet die Leasinggesellschaft Anzeige wegen Veruntreuung.
Gerade hier ist es entscheidend, sich der eigenen Pflichten und Risiken bewusst zu sein. Nicht zu zahlen ist das eine – das Fahrzeug weiterhin zu behalten, ist etwas ganz anderes.
Text : Johann Fumeaux
Rechtsanwalt
Präsident ACS Sektion Wallis