Es kann vorkommen, dass man während der Ferien oder eines kurzen Besuchs plötzlich den Schlüssel zu einem im Ausland immatrikulierten Fahrzeug in der Hand hält. Dessen Nutzung auf Schweizer Territorium kann jedoch weit grössere Probleme verursachen, als man vielleicht denkt. Verschiedene Situationen sind zu unterscheiden.

Die Antwort ist einfach: nein. Wenn zum Beispiel französische Freunde zum Essen nach Lausanne kommen, sollte man ihnen keinesfalls den Gefallen tun, ihr in Frankreich immatrikuliertes Fahrzeug zu fahren, um ihnen die Orientierung im Stadtverkehr zu erleichtern. Das Risiko ist erheblich, da das Fahrzeug im Falle einer Kontrolle als importiert gilt. Man müsste dann die Einfuhrabgaben bezahlen, die Zollgebühren, die Automobilsteuer und die Mehrwertsteuer umfassen. Hinzu kommt die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Zollbehörden, das schliesslich in einer Strafverfügung endet.
Um eine Ausnahme zu erhalten, kann vor der Einreise in die Schweiz ein aufwändiges Gesuch um eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung gestellt werden. Damit ist es möglich, bis zu zwölfmal pro Jahr für maximal drei Tage in die Schweiz einzureisen. Jeder Grenzübertritt muss nachgewiesen werden.
Wenn Sie mit einem im Ausland bei einer offiziellen Vermietungsgesellschaft gemieteten Fahrzeug in die Schweiz einreisen, muss bei der Zollpassage ein entsprechendes Zertifikat verlangt werden. Seien Sie vorsichtig, falls Sie in die Schweiz zurückkehren, nachdem Ihr eigenes Fahrzeug im Ausland eine Panne hatte. Massgebend ist ausschliesslich der Wohnsitz, die Nationalität des Fahrers spielt keine Rolle.
Ja. Allerdings sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die Person über einen gültigen Führerausweis für die entsprechende Fahrzeugkategorie verfügt. Ist dies nicht der Fall, droht Ihnen eine Strafverfolgung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Führerausweis aus einem nichteuropäischen Land stammt.
Ja, sofern Sie sich in dem Land bewegen, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist. Andernfalls können die gleichen Zollprobleme auftreten, wie oben beschrieben.
Schliesslich, wenn Sie mit einem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug auf einen anderen Kontinent reisen, sollten Sie sich stets über die Besonderheiten der Zollvorschriften jedes besuchten Landes informieren, da dieser Beitrag selbstverständlich nicht abschliessend sein kann.
Text Phillipe Maridor, Rechtsanwalt und Mitglied des Vorstands des ACS