Handelt es sich um ein Haustier, müssen Sie – so schwer es auch sein mag – den Besitzer des Tieres informieren, sofern dieser identifizierbar ist. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie in jedem Fall die Polizei benachrichtigen. In der Regel übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden, den Sie verursacht haben.

Handelt es sich um ein Wildtier, ist es obligatorisch, die Polizei zu informieren, welche entscheidet, ob der Wildhüter benachrichtigt wird. Wenn das Tier verschwunden ist, muss ebenfalls die Polizei informiert werden. Es könnte verletzt sein und je nach Art seiner Verletzungen lange leiden. Wer es unterlässt oder vernachlässigt, den Besitzer oder die Polizei zu informieren, macht sich strafbar wegen Verletzung der Pflichten im Falle eines Unfalls (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wenn das Tier verschwunden und verletzt ist, kann dem Fahrer ausserdem Tierquälerei im Sinne von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vorgeworfen werden, falls er die Polizei nicht benachrichtigt.
Wenn Ihr Fahrzeug über eine Voll- oder Teilkaskoversicherung verfügt, sind Schäden, die durch Wildtiere – zum Beispiel Nagetiere – verursacht werden, in der Regel gedeckt.
Grundsätzlich haftet der Tierhalter für den Schaden, den sein Tier verursacht, gemäss Art. 56 des Obligationenrechts. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Halter nachweisen kann, dass er sein Tier mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehalten und beaufsichtigt hat oder dass auch bei entsprechender Sorgfalt der Schaden nicht hätte verhindert werden können.
Dieser Entlastungsbeweis wurde insbesondere für Katzen anerkannt, da deren von Natur aus freiheitsliebendes Verhalten es unmöglich macht zu verhindern, dass sie Nachbarn besuchen und dort Schäden verursachen. Im vorliegenden Beispiel könnte sich der Katzenhalter daher auf diesen Entlastungsbeweis berufen, um einer Schadenersatzpflicht zu entgehen.
Text Phillipe Maridor, Rechtsanwalt und Mitglied des Vorstands des ACS