Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist zweifellos weniger häufig und weniger bekannt, gehört aber dennoch zu den schweren Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (SVG) und verdient es, in dieser Rubrik etwas näher betrachtet zu werden.

Obwohl das Fahren ohne Haftpflichtversicherung weniger häufig vorkommt als qualifizierte Trunkenheit oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Form eines schweren Verstoßes, ist es dennoch ein Vergehen, und es ist nützlich, dies in Erinnerung zu rufen. Mit anderen Worten: Es handelt sich nicht um eine einfache Verletzung der SVG-Regeln (Übertretung), die mit einer Geldstrafe geahndet wird, sondern um eine schwere Verletzung, die mit einer Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert wird.

Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist in Art. 96 Abs. 2 SVG aufgeführt, in dem es heißt:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er nicht durch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gedeckt ist, oder wer es hätte wissen müssen, wenn er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Die Freiheitsstrafe wird mit einer Geldstrafe verbunden. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Geldstrafe".

Es ist jedoch zu beachten, dass das Fehlen einer Haftpflichtversicherung nicht als Verstoß gegen eine Verkehrsregel gilt, sodass der Fahrer trotz des strafrechtlichen Verstoßes nicht mit einem Führerscheinentzug rechnen muss. Letztendlich muss der Fahrer nur mit einem von einem Staatsanwalt eingeleiteten Strafverfahren rechnen (was jedoch nicht unbedeutend ist), nicht aber mit einem Verwaltungsverfahren zum Entzug des Führerscheins.

In der Regel ist sich jeder Fahrer dieser Pflicht bewusst, da der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die Hinterlegung einer entsprechenden Bescheinigung für die Zulassung des Fahrzeugs und den Erhalt von Nummernschildern obligatorisch sind (Art. 63 SVG).

Das Problem des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung kann jedoch auftreten - und dies ist offensichtlich der häufigste Fall -, wenn die Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht bezahlt wurde. Manchmal ist es sogar eine vorübergehende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fahrer und seinem Versicherer über die Zahlung einer einfachen Restprämie (oder einer Rate), die zu einer solchen Situation führen kann. Der Versicherer, der in der Regel schematisch und rigoros vorgeht, wird die Nichtzahlung der Prämie oder der gesamten Prämie feststellen und zu gegebener Zeit eine Meldung an das zuständige Straßenverkehrsamt richten, das die Beschlagnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anordnen kann.

Was Sie auch wissen sollten: Manchmal wurde die Prämie in der Zwischenzeit bezahlt, aber die Reaktivierung des Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Versicherer ist noch nicht erfolgt (wegen verspäteter Bearbeitung, fehlender Registrierung der Zahlung usw.). In einem solchen Fall muss der Fahrer wachsam sein und im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen, dass die Prämie schließlich doch bezahlt wurde und der Versicherungsschutz hätte wieder in Gang gesetzt werden müssen. Dies kann nämlich die Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale ausschließen und dazu führen, dass eine Einstellungsverfügung erlassen wird.

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