Geschwindigkeitsüberschreitungen – Ausnahme von der Anzeigepflicht und Bestimmung des Täters

Wenn ein Auto von einer Radarfalle «geblitzt» wird, erhält der Besitzer des Fahrzeugs im Prinzip eine Mitteilung über das Vergehen. Wenn er den verantwortlichen Fahrer nicht innerhalb einer gegebenen Frist anzeigt, wird er selbst bestraft. Die einzige Möglichkeit, diesem Umstand zu entgehen, besteht also darin, den Fahrer, der die Geschwindigkeit überschritten hat, zwingend anzuzeigen.

Es gibt aber in der Tat eine Ausnahme von dieser Anzeigepflicht: wenn der Täter ein Angehöriger ist. Die Strafprozessordnung sieht das ausdrückliche Recht vor, die Aussage zu verweigern, falls die Aussagen einen Angehörigen belasten könnten. Unter Angehörige versteht man namentlich den Ehepartner oder eine Person, welche de facto eine Partnerschaft führt, oder eine Person, die mit dem Beschuldigten Kinder hat, aber auch Eltern und Verschwägerte in direkter Linie oder Brüder und Schwestern.

Gemäss Rechtsprechung (Urteil des BGer 6B_1232/2020 vom 14. Juni 2021) kann der Lenker eines Motorfahrzeugs nur dann wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt werden, wenn rechtsgenügend feststeht, dass er tatsächlich der Täter ist . Mit anderen Worten: Der Richter kann nur dann eine solche Verurteilung aussprechen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Betroffene die Verkehrsregeln verletzt hat. Wenn ein Verstoss ordnungsgemäss festgestellt wurde, ohne dass der Täter jedoch identifiziert werden konnte, darf sich die Behörde nicht darauf beschränken, zu vermuten, dass das Fahrzeug vom Halter gesteuert wurde, indem sie die Beweislast dem Halter auferlegt (BGE 106 IV 142 E. 3; 105 Ib 114 E.1a, in Sachen Führerausweisentzug; Urteil 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2).

Wenn demnach der Urheber eines festgestellten Verstosses nicht unverzüglich identifizierbar ist , kann der Richter zwar zunächst davon ausgehen, dass der Halter des fraglichen Fahrzeugs zum kritischen Zeitpunkt auch der Fahrer war. Sobald aber diese Version von der betroffenen Person bestritten wird, ist es Aufgabe des Richters, ihre Schuld auf der Grundlage aller Umstände nachzuweisen, ohne dabei die Grenzen der Willkür zu überschreiten. Kommt der Richter dann zum Schluss, dass der Halter trotz seiner Leugnung tatsächlich der fehlbare Fahrer ist, ist die Verurteilung begründet (BGE 106 IV 142 E.3; Urteil 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2). Es ist nicht ausreichend, wenn der Halter auf Berufung seines Rechts zu schweigen oder des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, einer Bestrafung zu entgehen versucht, wenn seine Schuld unzweifelhaft ist.

In Anbetracht des vorher Erwähnten kann der Halter, der eine Anzeige wegen einer Zuwiderhandlung erhält, sich weigern, die Identität des Fahrers preiszugeben, wenn es sich um Angehörige handelt. Zudem muss er glaubhaft machen können, dass er zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht selbst gefahren ist. Diesbezüglich kann er die verschiedenen üblichen Beweismittel vorweisen, namentlich Zeugenaussagen und Unterlagen, welche beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Verstosses nicht am Steuer gesessen haben kann.

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