Rechts überholen: mildere Strafe

Der Unterschied zwischen rechts vorbeifahren und rechts überholen ist beträchtlich. Er kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn auf allen Spuren der Autobahn dichter Verkehr herrscht.

Das Rechtsvorbeifahren ist heute erlaubt. Dies gilt aber nicht für rechts überholen, was nach wie vor eine strafbare Handlung darstellt. Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht vor allem darin, dass ein Fahrzeug an einem anderen rechts vorbeifährt und daher nur seinen Weg auf der rechten Spur fortsetzt. Seine Fahrgeschwindigkeit passt sich dem Verkehrsfluss an, und das Vorbeifahren darf nur mit der den Umständen entsprechenden Vorsicht durchgeführt werden. Laut Artikel 36 Abs. 5 VRV ist das Rechtsvorbeifahren in folgenden Situationen erlaubt:

  • Wenn sich auf dem linken (oder bei drei-spurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat;
  • Auf Abschnitten, die zur Vorauswahl dienen, sofern für jede der Spuren unterschiedliche Zielorte angegeben sind;
  • Sofern die linke Spur durch eine Sicherheitslinie oder eine Doppellinie mit Sicherheitslinie links bis zum Ende der erwähnten Kennzeichnung abgegrenzt ist, insbesondere auf den Beschleunigungsspuren der Einfahrten;
  • Auf den Verlangsamungsspuren der Ausfahrten.

In derselben Bestimmung wird ausdrücklich daran erinnert, dass es verboten ist, andere Fahrzeuge rechts zu überholen, indem man aus der Spur ausschert und sich wieder einreiht. Rechts überholen bleibt daher vollständig untersagt. Die Neuheit besteht jetzt in der möglichen Milderung der anwendbaren strafrechtlichen Sanktion. Nach dem neuen Wortlaut von Ziffer 314.3 des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) wird das Rechtsüberholen beim Aus- und Wiedereinscheren auf mehrspurigen Autobahnen und Autostrassen mit einer Busse von Fr. 250.- geahndet. Das Bundesgericht hat nach einem solchen, im Berner Oberland begangenen Vergehen die Gelegenheit gehabt, an die gesetzliche Lockerung zu erinnern. Gleichzeitig hat es in Erinnerung gerufen, dass die Anwendung der OBV im Falle eines Rechtsüberholens die Ausnahme bleibt. In seinem Erlass (1C_626/2021 vom 03.11.2022) erinnert das BG nämlich daran, dass das "klassische" Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt, weil sich andere Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können müssen, dass sie nicht rechts überholt werden. Es ist daher nur bei völligem Fehlen jeglicher erschwerenden Umstände möglich, dass das Vergehen mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann. Dies ist der Fall (und nur dann), wenn das Vergehen tagsüber stattfindet, wenn die Strasse trocken ist, wenn der überholte Fahrer seine Richtung nicht ändern musste und sich das Vergehen nicht in der Nähe einer Autobahnaus- oder -einfahrt ereignete.

Es verbleiben aber noch zahlreiche Möglichkeiten, in denen das Rechtsüberholen als erhöhte Gefährdung und damit als schwere Verletzung der Verkehrsregeln zu werten ist (Art. 90 Abs. 2 SVG). Dies führt auf administrativer Ebene zu einem Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 SVG).

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