Händlerschilder

Einzigartig in der Schweiz: der ACS leistet auch Pannenhilfe an Autos, die mit Händlerschildern (U-Schildern) ausgerüstet sind!

Derzeit beschränkt sich diese Pannenhilfe auf die Schweiz.

Fahrten mit Händlerschildern sind im Ausland nicht empfohlen:

Gemäss gewissen Auslegungen erfüllt der Schweizer Kollektiv-Fahrzeugausweis die Kriterien des internationalen Rechts (gemäss Art. 35 des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr) nicht in allen Punkten. Es gibt keine Garantie dafür, dass dieses Dokument im Ausland anerkannt wird. Daher erfolgen Fahrten ins Ausland mit Händlerschildern und einem Kollektiv-Fahrzeugausweis auf eigenes Risiko.

Laut unserer Interpretation des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr sind die Anforderungen erfüllt, wenn zusätzlich zum Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Dokument mitgeführt wird, welches das Fahrzeug eindeutig identifiziert. Wir sprechen hier von einem annullierten Fahrzeugausweis oder dem Formular 13.20A. Es empfiehlt sich ausserdem, das «Certificate of Conformity» (COC) und die Garantierklärung des Herstellers mitzuführen.

Nachbarländer

Fahrten mit Schweizer Händlerschildern sind in Deutschland seit dem 1. Juli 2021 möglich.

Für Italien sind gewisse Fahrten mit Schweizer Händlerschildern seit dem 2. August 2022 erlaubt. Wir bitten Sie, die entsprechenden Bedingungen zu beachten. Eine wichtige Einschränkung für Italien ist beispielsweise, dass mit der U-Nummer nur Fahrten bis maximal 100 Kilometer nach der Landesgrenze erlaubt sind.

Nicht gestattet in beiden Ländern sind Fahrten mit privatem Charakter.

Bisher hat die Schweiz keine bilateralen Abkommen mit Österreich und Frankreich abgeschlossen.

Andere Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens

Wenn Sie mit Händlerschildern in einem Land unterwegs sind, mit dem kein Abkommen besteht, geschieht dies auf eigenes Risiko und Sie riskieren Sanktionen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bei den Behörden des betreffenden Landes ausführlich zu informieren, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

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